Die Belange des Paragrafen 50 der Musterbauordnung berühren auch die brandschutztechnische Fachplanung

Publikation
Der Prüfingenieur

Veröffentlicht
11/2014

Autor
Dr.-Ing. Gerd Geburtig

Menschen mit körperlichen Behinderungen oder mit kognitiven Einschränkungen und ältere Menschen oder Kinder benötigen für die tägliche Nutzung baulicher Anlagen aller Art eine barrierefreie Gestaltung. Barrierefreiheit bedeutet den Abbau von Barrieren und eine universelle Nutzbarkeit zugleich. Menschen mit Behinderung sind in unserer Gesellschaft mit allen anderen gleichgestellt. Es ist ihnen deswegen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. Dieses Recht ist in verschiedenen Gesetzen verankert und muss insbesondere auch bei einer brandschutztechnischen Planung gebührend berücksichtigt werden. Der Autor des folgenden Beitrages zeigt, wie das barrierefreie Bauen trotz höherer Kosten wirtschaftlich bleiben und die Verhältnismäßigkeit der Mittel unter Sicherung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele gewahrt werden kann. Dafür sind für die jeweilige bauliche Anlage geeignete Strategien zu entwickeln, mit denen die Barrierefreiheit auch mit den Anforderungen des Brandschutzes in Einklang gebracht werden kann.

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